Gefährdung gesellschaftlicher Schutzgüter


Erhebliche Auswirkungen der Windkraftanlagen/Energiewende auf zentrale Schutzgüter der Gesellschaft werden vom Bundesrechnungshof hervorgehoben12:

Wie der Bunderechnungshof 2024, S. 47 schreibt, muss die Bundesregierung bei Entschei­dungen auch direkte Wirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien auch auf andere Schutz­güter als den Klimaschutz hinreichend berücksichtigen.

Und, „das Bundesver­fassungs­gericht hat in seinem „Klima-Beschluss“ vom 24.3.2021 festgehalten, dass der Klimaschutz keinen absoluten Vorrang gegenüber anderen Grundrechten oder Verfassungs­prinzipien genießt. Der Schutz der natürlichen Lebens­grundlagen und der Tiere (Artikel 20a Grundgesetz) umfasst den Umweltzustand als Ganzes und damit alle Schutzgüter, die für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen von Belang sind. Dabei besteht eine besondere Sorgfaltspflicht, umweltrelevante Beeinträchtigungen zu vermeiden. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18.“ (Bundesrechnungshof 2024, S.47).

Die besondere Sorgfaltspflicht, umweltrelevante Beeinträchtigungen (siehe oben) zu vermeiden, schließt den Neubau von Windrädern im Mausetal aus.

Mehr dazu:

Bundesrechnungshof 2024, Bericht nach § 99 BHO zur Umsetzung der Energiewende im Hinblick auf die Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit der Stromversorgung.
https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/energiewende-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Weitere Konsequenzen des Windkraftausbaus allgemein und mit den neuen Windrädern im Mausetal zu Lasten der der Natur, Landschaft und Lebensqualität finden sich in Etscheit, G. (Hrsg.), 2016, Geopferte Landschaften – Wie die Energiewende unsere Umwelt zerstört, Heyne, München.


12 Bundesrechnungshof 2021, Bericht nach § 99 BHO zur Umsetzung der Energiewende im Hinblick auf die Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit der Stromversorgung, Berlin.